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Arbeitsgericht Duisburg, 5 Ca 877/23

Das Arbeitsgericht Duisburg hat am 03.11.2023 mit dem Urteil 5 Ca 877/23 für einen Paukenschlag gesorgt.

Ein Bewerber der nicht genommen wurde, hat um Auskunft gebeten und bekam diese verspätet.

Ergebnis:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe 750,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2023 zu zahlen.

2. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

3. Die Beklagte hat 38 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Kläger hat 62 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen

Das Urteil habe ich hier mit angehängt

Bedenke, „vermasselte“ Auskunftanfragen in der Praxis

04.11.2019

Aus aktuellem Anlass, will ich sehr deutlich darauf hinweisen, dass es sehr, sehr wichtig ist, dass in Ihrem Unternehmen ein Prozess etabliert ist, der sicherstellt, dass wirklich jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter weiß, dass ein Auskunftsersuchen einer Betroffenen Person bzgl. einer Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten an mich weitergeleitet wird, damit ich mich um die Beantwortung dieser Auskunftsersuchen kümmern kann.

Was ist denn eigentlich das Problem?

Das Problem bei Auskunftsersuchen (oder auch Löschbegehren von Betroffenen) ist, dass diese Anfragen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu beantworten sind.

Und natürlich kommt es schon mal vor, dass so ein Auskunftsersuchen mal „untergeht“ und einfach nicht beantwortet wird.

Das finden Betroffene natürlich zurecht nicht „witzig“ und wenden sich dann schon gerne einmal an die Aufsichtsbehörde. Das kann natürlich Ärger geben, weil Aufsichtsbehörden dann doch mal nachfragen, was da los ist und wieso nicht das beantwortet wurde.

Es läuft aber auch immer häufiger praktisch so ab, dass Betroffene sich nach Ablauf der Monatsfrist an eine Anwältin oder einen Anwalt wenden und dann das Auskunftsersuchen anwaltlich geltend machen.

Unter Vorlage einer Originalvollmacht (so jedenfalls nach einem Urteil des AG Berlin-Mitte vom 29.07.2019, Az.: 7 C 185/18) kann die Auskunft übrigens auch anwaltlich geltend machen.

Spätestens dann werden viele Unternehmen doch endlich Auskunft erteilen bzw. vielmehr das erste Mal bemerken, dass es wohl ein Auskunftsersuchen gegeben hat, das im Unternehmen versunken ist.

Oder – was auch gerne einmal vorkommt – man hat das Auskunftsersuchen zwar „wahrgenommen“, kannte aber die oder den Betroffenen nicht und hat einfach nicht geantwortet, weil dieses Auskunftsersuchen irgendwie „komisch“ erschien und vielleicht „so eine Betrugsmasche“ sein könnte, auf die man besser nicht reagieren sollte.

Aufgrund der nicht fristgerechten Auskunft hat die Betroffene einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Anwaltskosten.

Und wie hoch sind die Anwaltskosten?

Die Anwaltskosten errechnen sich nach dem anzusetzenden Streit- bzw. Gegenstandswert von rund 5.000 Euro und somit fallen außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 492,54 € inkl. 19% USt an.

Deshalb diese Anfragen sofort bearbeiten und die nächsten Schritte korrekt einleiten.